Arbeit auf Abruf: Flexible Arbeitszeiten und Vertragsgestaltung

Büro für Lohn und Gehaltsabrechnung in Berlin

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Arbeit auf Abruf ist in vielen Teilzeitbeschäftigungen gängige Praxis. In der Folge führt sie immer wieder zu Konflikten, insbesondere über die Arbeitszeit und die Entlohnung.

Was versteht man hinter ``Arbeit auf Abruf“?

Die flexible Gestaltung der modernen Arbeitswelt erfordert Hilfsmittel, die ebendiese möglich machen. Die Regelung von “Arbeit auf Abruf” ist ein solches Hilfsmittel, das u.a. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und ein beträchtliches Produktivitäts- und Einsparungspotenzial in Aussicht stellt. Arbeit auf Abruf bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu leisten hat. Dies ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gesetzlich geregelt.

Vertragliche Vereinbarungen zur Arbeit auf Abruf und der Arbeitszeit

Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Beschäftigungsform explizit im Vertrag geregelt, d.h. ausdrücklich vereinbart werden muss. Auch die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit sollte festgelegt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG).

Fiktive Arbeitszeit bei Bereitschaftsdiensten ohne Arbeitszeitregelung

Fehlt eine solche Arbeitszeitvereinbarung, sieht § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG ein fiktives Stundenkontingent vor. Die Konsequenz daraus ist, dass der Arbeitgeber die Stunden zu vergüten hat – ungeachtet dessen, ob er die Arbeit abgerufen hat oder nicht.

– In Ermangelung einer Vereinbarung über die Wochenarbeitszeit gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart.

– Wird keine Vereinbarung über die tägliche Arbeitszeit getroffen, so gilt eine Arbeitszeit von mindestens drei fortlaufenden Stunden pro Tag.

Beispiel:

Bei einer Teilzeitbeschäftigung hat der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit nicht festgelegt. Infolgedessen gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart, und er muss die Stunden bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.

Praktische Hinweise zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsmodell “Arbeit auf Abruf” vereinbart haben, sollte dies auch im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten werden.

– In einem Vertragspunkt zur Regelung der Arbeitszeit sollte dann die übliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden, d.h. eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche. Alternativ dazu kann auch eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Monat vereinbart werden. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, diese Stunden zu bezahlen, auch wenn die Arbeitsleistung nicht so hoch ist, dass alle Stunden aufgebraucht werden müssen.

– Darüber hinaus kann es für den Arbeitgeber von Vorteil sein, eine Mindestarbeitszeit (z.B. drei Stunden) pro Tag der Leistungserbringung zu vereinbaren, einen darüber hinausgehenden Anspruch auf gleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit aber abzulehnen.

– Es sollte auch geregelt werden, mit welcher Vorankündigung der Arbeitgeber den Mitarbeiter informieren muss, wenn die Arbeit in einem gewissen Zeitraum auf Abruf geleistet werden soll. Sinnvoll ist zum Beispiel die Anweisung: “Der Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit sowie die Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sind dem Arbeitnehmer spätestens vier Arbeitstage im Voraus bekannt zu geben.“