Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023 – Änderungen für die Vervielfältigungsregelung
Inhalte
- Die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG erklärt
- Änderungen bei “Aus Anlass der Beendigung
- Unser Fazit zur Änderung der Anwendung der Vervielfältigungsregelung
Eine gängige Option für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Vervielfältigungsregelung. Allerdings haben sich mit den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) für das Jahr 2023 ab dem 01.01.2023 Änderungen ergeben.
Die Vervielfältigungsregelung nach § 40b EStG erklärt
Wenn die Zusage zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vor dem 01.01.2005 erteilt wurde, können Beiträge zu Pensionskassen und Direktversicherungen gemäß § 40b EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent versteuert werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch im Lohnkonto belegen, dass die Voraussetzungen für eine pauschale Versteuerung vor dem 01.01.2018 erfüllt wurden.
Anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses kann der Arbeitgeber Beiträge für den Arbeitnehmer erbringen. Hierbei erhöht sich der pauschalierungsfähige Betrag von 1.752 Euro um die Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber bestand, einschließlich angefangener Jahre. Der errechnete Betrag wird um die pauschal besteuerten Beiträge reduziert, die der Arbeitgeber in dem Jahr, in dem das Dienstverhältnis endet, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren geleistet hat (§ 40b Abs. 2 S. 3 und 4 EStG).
Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund das Dienstverhältnis endet. Aus diesem Grund kann die Vervielfältigungsregelung in verschiedenen Situationen angewendet werden, wie beispielsweise bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund des Erreichens der Altersgrenze aus dem Unternehmen ausscheidet. Auch im Fall eines Ausscheidens durch Tod kann für den hinterbliebenen Ehepartner eine Direktversicherung abgeschlossen werden. Außerdem können unverfallbare Anwartschaften aus Direktzusagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einen Lebensversicherer übertragen werden, sofern sie durch die Beiträge, die im Rahmen der Vervielfältigungsregelung möglich sind, dargestellt werden können.
Zum besseren Verständnis ein kurzes Beispiel:
Ein Arbeitnehmer beendet nach genau 20 Jahren seine Anstellung zum 31.12.2023. Nachdem die Probezeit in 2004 abgelaufen war, hatte der Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen und in diese regelmäßig einen Betrag X eingezahlt. Die maximale Beitragshöhe wäre in diesem Fall 35.040 Euro (1752 Euro pro Jahr). Aus der Vervielfältigungsregelung ergibt sich nun eine zulässige Beitragshöhe von 22.776 Euro. Diese berechnet sich so: Die maximale Höhe abzüglich des letzten Jahres und der vorangegangenen sechs Jahre (2017 bis 2022).
Änderungen bei “Aus Anlass der Beendigung”
Seit dem 01.01.2023 gilt für die Vervielfältigungsregelung eine Änderung in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Abschnitt 11 von R 40b.1 der Lohnsteuerrichtlinien ist nun explizit festgelegt, dass eine Verbindung zum Ende des Arbeitsverhältnisses vermutet werden kann, wenn der Beitrag zur Direktversicherung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Auflösungszeitpunkt gezahlt wird. Früher war dieser Zeitraum auf drei Monate begrenzt.
Die Regelung zur Vervielfältigung von Datenträgern ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses anwendbar, wenn ein sachlicher Zusammenhang zur Auflösung des Dienstverhältnisses besteht. Anders als bisher, gilt hierbei keine zeitliche Begrenzung mehr, das heißt, eine Vereinbarung kann auch nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses getroffen werden, ohne dass eine Pauschalversteuerung erforderlich wäre.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie unbedingt den sachlichen Zusammenhang, damit dieser später noch belegbar ist.
Ein Beispiel zur Änderung der Frist-Regelung:
Angenommen ein Arbeitnehmer scheidet im Februar eines Jahres aus und erhält im November desselben Jahres eine Bonuszahlung. Gemäß der neuen Regelung kann er nun auch nach seinem Ausscheiden, beispielsweise erst im Oktober, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, um die Bonuszahlung im Rahmen der Vervielfältigungsregelung in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Früher hätte er diese Vereinbarung bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens im Februar treffen müssen.
In dem BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ist noch zu finden, dass ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses insbesondere dann vermutet wird, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Regelung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden kann, sofern die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Angleichung mit der neuen Regelung für § 40b-Verträge kommt.
Unser Fazit zur Änderung der Anwendung der Vervielfältigungsregelung:
Die Verlängerung der Frist von drei auf zwölf Monate vor Dienstaustritt ist zu positiv zu bewerten, genauso die unbegrenzte Nutzung nach Dienstende, mit der Bedingung, dass ein sachlicher Zusammenhang zur Beendigung des Dienstaustritts vorliegt. Dies betrifft aber nach wie vor nur die pauschale Lohnsteuer. Regeln zum Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 S. 3 EStG sind davon noch nicht betroffen.