Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten
Inhalte
- Bei kurzfristiger Beschäftigung ist individuelle Lohnsteuer möglich
- So funktioniert die Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG
- Die Voraussetzungen für eine Pauschalisierung nach § 40a
- Das sind die Vorteile der Pauschalversteuerung
Seit dem 01.01.2023 wurden die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung von kurzfristigen Beschäftigungen für Arbeitnehmer erhöht. Lesen Sie hier, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um für eine Pauschalversteuerung in Frage zu kommen und wann diese eine sinnvolle Option darstellt.
Bei kurzfristiger Beschäftigung ist individuelle Lohnsteuer möglich
Arbeitgeber haben für kurzfristig Beschäftigte die Möglichkeit, die Steuer auf Basis der elektronischen Steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers individuell zu berechnen. In diesem Fall entfallen Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer, sofern die Beschäftigung von Anfang an auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) begrenzt ist und das monatliche Arbeitsentgelt nicht berufsmäßig ausgeübt wird, selbst wenn es mehr als 520 Euro beträgt.
Vorsicht: Wenn die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung mit anderen Einkommensquellen zusammengefasst werden, kann dies zu einer Progressionssteigerung führen. Infolgedessen werden die Einkünfte aus der kurzfristigen Beschäftigung mit bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert, was diese Art der Beschäftigung unattraktiv machen kann.
Dazu ein kurzes Beispiel:
Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem normal zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro verdient 2023 zusätzlich durch eine kurzfristige Beschäftigung 1.400 Euro. Der Bruttolohn daraus beträgt 1.400 Euro (Zehn Tag mit jeweils 140 Euro).
Durch die kurzfristige Beschäftigung erhöht sich da Gesamteinkommen auf 41.400 Euro. Durch die Einkommenssteuer wird aus dem Erhöhungsbetrag von 1.400 Euro brutto eine Nettosumme von 931 Euro (33,5 Prozent Einkommenssteuer).
So funktioniert die Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG
Für Arbeitgeber, die eine einfachere Lösung suchen, bietet § 40a Abs. 1 EStG eine Möglichkeit: Die Pauschalversteuerung. Hierbei wird die Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Dabei bleiben bereits steuerfreie Einkünfte, wie beispielsweise Reisekosten oder Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder nachts, unberücksichtigt.
Durch die Pauschalversteuerung werden die Einkünfte des Arbeitnehmers pauschal besteuert, wodurch die Besteuerung als abgegolten gilt. Diese pauschal besteuerten Einkünfte werden nicht auf das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers angerechnet. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall auch keine Werbungskosten für die kurzfristige Beschäftigung geltend machen kann
Unser Tipp: Als Arbeitgeber können Sie die pauschale Steuer als Schuldner übernehmen (diese wird dann vom Arbeitslohn abgezogen) und selbst ans Finanzamt weitergeben.
Die Voraussetzungen für eine Pauschalisierung nach § 40a
- Die Anwendung der Pauschalierung setzt voraus, dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber gelegentlich erfolgt und höchstens 18 Arbeitstage beträgt. Wenn von Anfang an ein anschließender erneuter Einsatz geplant ist, kann die Pauschalierung nicht angewandt werden. Allerdings bleibt die Pauschalierung möglich, wenn nach Abschluss der Tätigkeit eine neue kurzfristige Tätigkeit vereinbart wird, wie es in R 40a.1 Abs. 2 LStR festgelegt ist.
- Während der Beschäftigung darf der durchschnittliche Arbeitslohn 150 Euro je Arbeitstag nicht übersteigen (bis zum 31.12.2022 galt ein Höchstbetrag von 120 Euro je Arbeitstag). Alternativ dazu muss die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich geworden sein, wie beispielsweise bei einer Krankheitsvertretung.
- Während der kurzfristigen Beschäftigung darf der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitsstunde nicht höher als 19 Euro ausfallen.
- Außerdem dürfen Arbeitnehmer nicht gleichzeitig regulären und kurzfristigen Arbeitslohn beim gleichen Arbeitgeber beziehen.
Dazu wieder ein kurzes Beispiel:
Der Arbeitgeber aus dem ersten Beispiel will die kurzfristige Beschäftigung in seinem Unternehmen attraktiver machen. Dazu soll § 40a Abs. 1 EStG angewendet werden, damit die Pauschalsteuer vom Arbeitnehmer getragen wird.
So könnten Sie vorgehen: Zunächst muss der Arbeitgeber den jeweiligen Bruttolohn der kurzfristig Beschäftigten vertraglich mindern. Der maximale Tageslohn darf dann nur noch 110,87 Euro betragen. Dank der Pauschalversteuerung gibt es für den Arbeitnehmer keinen Unterschied zwischen Netto und Brutto und er erhält aus einer zehntägigen kurzfristigen Beschäftigung 1107,80 Euro netto. Die dann fällige pauschale Lohnsteuer von 276,96 Euro
Das sind die Vorteile der Pauschalversteuerung
Die Sinnhaftigkeit einer Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG wird durch ein Beispiel verdeutlicht. In der Regel ist diese Option besonders empfehlenswert, wenn der Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers ohne die Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung höher als 20,87 Prozent (26,375 Prozent : 126,375 Prozent x 100) liegt. Der Grund hierfür liegt darin, dass der Arbeitnehmer auf diesen Anteil seines Bruttolohns verzichten müsste. Im Jahr 2023 ist dieser Fall bei einer Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 14.420 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung von 28.840 Euro gegeben.