Bürgergeld und Nebenbeschäftigung‒ so viel ist anrechnungsfrei

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Seit 01.01.2023 ist das neue Bürgergeld-Gesetz gültig. Die Umsetzung erfolgt zunächst in zwei Schritten: Einmal zum 01.01.2023 und später im Jahr zum 01.07.2023. Für Arbeitgeber stellt sich nun die Frage, wie viel vom Einkommen aus einer Beschäftigung bei Bürgergeldbeziehern tatsächlich ankommt und anrechnungsfrei ist. Haben Sie sich schon immer gefragt, wie viel Gehalt bei Ihren Beschäftigten bei Minijob oder kurzfristiger Beschäftigung tatsächlich ankommt? Lesen Sie hier alles zu denen neuen Regelungen für Einkommen und Bürgergeld.

Einkommen und Freibeträge beim Bürgergeld

Bürgergeld darf nur beziehen, wer den eigenen Lebensunterhalt nicht durch das selbst verdiente Einkommen decken kann. Erzieltes Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet, damit Anreize für eine Arbeitstätigkeit verstärkt werden. Zusätzlich gibt es jedoch Einkommensfreibeträge, damit auch Bezieher von Bürgergeld sich einen gewissen Betrag zusätzlich zum Bürgergeld dazuverdienen können. Dadurch ist ein anrechnungsfreier oder teilweise anrechnungsfreier Zuverdienst möglich.

Verdient ein Bürgergeldbezieher mehr als 100 Euro, dann wird das zusätzliche Einkommen nur anteilig mit dem Bürgergeld verrechnet.

  • zwischen 101 und 520 Euro sind 20 Prozent anrechnungsfrei
  • zwischen 521 und 1.000 Euro 20 Prozent (ab dem 01.07.2023 später dann 30 Prozent)
  • zwischen 1.001 und 1.200 Euro sind nochmals zehn Prozent anrechnungsfrei (Für Eltern minderjähriger Kinder gilt hier eine Obergrenze 1.500 Euro.)

Rechenbeispiel: Bürgergeldbezieher mit Kind

Ein Bürgergeldbezieher mit einem minderjährigen Kind verdient durch eine Teilzeitbeschäftigung 600 Euro brutto monatlich. Laut Regelung darf er die ersten 100 Euro durch den Grundfreibetrag vollständig behalten. Von den restlichen 500 Euro Brutto-Gehalt bleiben nun 150 Euro zusätzlich. Insgesamt bekommt ein Bürgergeldbezieher also 250 Euro und 350 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet.

Geringfügige Beschäftigung

Für eine geringfügige Beschäftigung gelten alle Regelungen und keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das neue Bürgergeld.

Rechenbeispiel: Minijob in Verbindung mit Bürgergeld

Ein alleinlebender Bürgergeldbezieher geht einem Minijob mit 520 Euro monatlich nach. Nach den aufgelisteten Regelungen darf er also 184 Euro behalten, die restlichen 336 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet.

Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung

Arbeitnehmer, die mehr als 520 Euro verdienen, gelten als berufsmäßig beschäftigt. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen.

Rechenbeispiel: Kurzfristige Beschäftigung in Verbindung mit Bürgergeld

Ein Bürgergeldbezieher mit einem minderjährigen Kind geht ab Beginn 2023 einer auf drei Monate befristeten Beschäftigung mit einem Lohn von 800 Euro brutto monatlich nach. Dies wird nicht als kurzfristige Beschäftigung angesehen, da der Verdienst die Grenze von 520 Euro überschreitet. Laut Gesetz gilt dies als Beschäftigung im Übergangsbereich, daher besteht Beitrags- und Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungen.

Ergebnis: Monatlich werden von den 800 Euro brutto 240 Euro an den Bürgergeldbezieher ausgezahlt.

Höhere Freibeträge für junge Menschen ab dem 01.07.2023

Ab dem 01.07.2023 gelten für junge Menschen sogar höhere Freibeträge beim Bürgergeld.

Dies gilt für das Einkommen aus:

  • Schüler- bzw. Studentenjobs,
  • einer beruflichen Ausbildung
  • aus einem Bundesfreiwilligendienst
  • aus freiwilligem Dienst als Freiwilliges Soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr

Bis zur Höhe der Minijob-Grenze von 520 Euro ist dieses Einkommen dann für die genannten Tätigkeiten anrechnungsfrei.

Eine weitere Ausnahme bei der Anrechnung gilt auch während einer eventuellen dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Übt zum Beispiel ein Schüler während der Ferien eine Beschäftigung aus, wird der Lohn überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Was gilt für Ehrenamt und Bürgergeld?

Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt, zum Beispiel als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich unterliegen nicht der Steuerpflicht. Für diese Aufwandsentschädigungen gilt laut § 3 Nr. 26 EStG ein Grundfreibetrag von 250 Euro monatlich. Das heißt also, Ehrenamtler können immer mindestens 250 Euro behalten.

Haben Sie Fragen zum neuen Bürgergeld? Gerne beraten wir Sie zu den Regelungen, die Sie als Arbeitgeber direkt betreffen. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.