Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei zahlen
Arbeitgeber können Arbeitnehmer per Freibetrag finanziell unterstützen
Um die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufgrund der teilweise auf über 10 Prozent gestiegenen Inflationsrate abzufedern, hat die Bundesregierung verschiedene Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Mit der Inflationsausgleichsprämie aus dem dritten Entlastungspaket haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern einen Betrag von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen zu können. Das heißt der Arbeitnehmer erhält den vollen Betrag (Brutto gleich Netto) und für den Arbeitgeber fallen keine weiteren Lohnnebenkosten an. Außerdem wird die Inflationsausgleichsprämie auch bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht noch zusätzlich auf das Einkommen angerechnet. Das heißt, auch niedrige Einkommen profitieren voll von der Zahlung. So will die Bundesregierung einen Anreiz für Unternehmen schaffen, eine für beide Seiten steuerlich begünstigte Zahlung zu leisten. Der Staat zahlt jedoch keinen eigenen Anteil oder Zuschuss
Inflationsausgleich kann als Einmal- oder Teilzahlung erfolgen
Der Inflationsausgleich darf noch bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Die vollen 3.000 Euro können zudem als Bar- und Sachleistungen ausgezahlt werden. So sind zum Beispiel auch Gutscheine möglich oder ein Zuschuss zu Heizkosten.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Hier gibt es so gut wie keine Einschränkungen, berechtigt sind:
- Alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten,
- Arbeitnehmer im Zweitjob,
- Kurzfristig Beschäftigte,
- Mini-Jobber und
Wird die Inflationsausgleichsprämie an Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG, GmbH oder AG oder an Ehepartner oder Kinder des Gesellschafters gezahlt werden, müssen die Regelungen für Fremdvergleichsgrundsätze beachtet werden, da es vom Finanzamt sonst als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden kann.
Ist die Inflationsausgleichsprämie verpflichtend?
Alle Zahlungen im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie sind freiwillig. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch. Weiterhin muss die Zahlung nicht an jeden Arbeitnehmer in gleicher Höhe erfolgen, es muss jedoch unbedingt der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Es ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer, Betriebsräte oder Gewerkschaften die Zahlung dennoch verlangen werden.
Muss der Arbeitgeber die Höhe bei allen Mitarbeitenden gleich wählen?
Nein, grundsätzlich nicht. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgesetzes darf zum Beispiel aus sachlichen Gründen eine unterschiedlich hohe Zahlung oder auch gar keine Prämie gezahlt werden. Hier bietet sich etwa die Einkommenshöhe als Kriterium an.
Werden jedoch Kriterien wie erzielte Arbeitsergebnisse herangezogen, um die Höhe der Zahlung zu staffeln, erscheint dies rechtlich zweifelhaft, da es im Sinne der Grundidee um einen Ausgleich für inflationsbedingt gestiegene Lebenshaltungskosten geht. Eine solche Staffelung birgt daher ein gewisses Risiko für Arbeitgeber.
Wirklich unbedenklich ist nur eine Nichtzahlung der Prämie oder eine Zahlung in gleicher Höhe an alle Arbeitnehmer im Unternehmen.
Die Inflationsausgleichsprämie darf nur zusätzlich gewährt werden
Die Steuerbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Zahlung zusätzlich zum regulär geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Arbeitgeber dürfen die Inflationsausgleichsprämie nicht auf den normalen Lohn anrechnen oder dafür andere Ansprüche herabsetzen. Vereinfach gesagt muss die Zahlung “on top” erfolgen.
Wurde zum Beispiel eine Erhöhung des Arbeitslohnes beschlossen, darf diese nicht für die Inflationsausgleichsprämie zurückgenommen oder ausgesetzt werden.
Auch darf die Prämie nicht an Stelle eines Urlaubsgeldes, Weihnachtsgeldes oder 13. Gehalts gezahlt werden, welches an sich geschuldet war, also in vorherigen Jahren regulär gezahlt wurde. Hier zählt nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch die Vergangenheit, in der über viele Jahre vorbehaltlos eine derartige Sonderzahlung erfolgte.
Wird die Inflationsausgleichsprämie anstelle von solchen Zahlungen gewährt, fällt die Steuerbegünstigung weg.
Außerdem muss die Zahlung bis zum 31. Dezember 2024 an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden sein, sonst fällt die Steuerbegünstigung weg. Hier gilt das sogenannte Zuflussprinzip.
Vorsicht beim Wegfall der Zusätzlichkeit
Durch diesen Wegfall der Zusätzlichkeitskriterien fallen auf Zahlungen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Da diese Verstöße oft erst nach längerer Zeit geahndet werden, kann dies zu einer starken finanziellen Belastung führen, da Arbeitgeber die dann fälligen Arbeitnehmeranteile nicht mehr zurückfordern dürfen und die vollen Beträge alleine tragen müssen.
Dies gilt auch für folgende Beispiel-Sonderfälle:
- Der Arbeitgeber zahlt seit Dezember 2022 monatlich 100 Euro zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt im Rahmen der Inflationsprämie. Nach dem 31. Dezember 2024 erhöht er das Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer um monatlich 100 Euro. Dies verletzt im Nachhinein das Kriterium der Zusätzlichkeit.
- Der Arbeitgeber zahlt bis zum 31. Dezember 2024 jeweils für drei Monate 1.000 des eigentlich vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitsentgeltes als steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie. Auch dies verstößt gegen das Zusätzlichkeitskriterium, da das eigentliche Arbeitsentgelt gemindert wird.
- Ein Arbeitgeber zahlt die Inflationsausgleichsrämie in mehreren Teilbeträgen, die der Höhe einer bereits vorher zugesicherten Lohnerhöhung entsprechen und setzt diese für den Zeitraum aus. Auch hier wird die Zusätzlichkeit nicht erfüllt und die Zahlungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.