Vorsicht!Das gilt bei Einmalzahlungen an Mini-Jobber
Änderungen bei Geringfügigkeitsrichtlinien und mehr
Seit dem 1. Oktober 2022 gilt die neue Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) von 520 Euro (früher 450 Euro bzw. 400 Euro). Zukünftig müssen Arbeitgeber auch nicht mehr alle Mini-Job-Arbeitsverträge anpassen, wenn der Mindestlohn erhöht wird, da die Geringfügigkeitsgrenze künftig dynamisch bei jeder Erhöhung angepasst wird. Somit bleiben die Arbeitsstunden gleich und die Lohn-Obergrenze wird mit angepasst, ohne dass eine ungewollte Sozialversicherungsflicht eintritt.
Arbeitgeber sollten Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überprüfen
Für das Vorliegen eines Mini-Jobs gilt: Prüfen Sie immer vorausschauend, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt nicht die Obergrenze von 520 Euro übersteigt. Geht man von 12 Monaten Beschäftigungszeit aus, liegt die Obergrenze bei maximal 6.240 Euro jährlich.
Hier muss das Entgelt berücksichtigt werden, auf das der Arbeitnehmer im Mini-Job einen Rechtsanspruch hat. Dafür sind zum Beispiel bindend:
- Arbeitsvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Tarifvertrag
Neben dem laufenden Entgelt müssen daher auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden. Für die Jahressumme zählt außerdem auch das geschuldete und nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt. Wird beispielsweise fälschlicherweise der gesetzliche Mindestlohn unterschritten oder unter Tarif gezahlt, so kann dies nachträglich bedeuten, dass eine Sozialversicherungspflicht eintritt, sobald der Arbeitnehmer das ihm zustehende Entgelt einfordert.
Unser Tipp: Am einfachsten ist es, wenn Arbeitgeber zu Beginn jedes Kalenderjahres eine vorausschauende Jahresbetrachtung vornehmen, um etwaige Anpassungen des Entgelts zu prüfen.
Vorsicht beim Thema Zusatzvergütungen!
Zuschüsse, geldwerte Vorteile und Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind Teil des monatlichen Arbeitsentgelts. Wenn diese Leistungen zusätzlich zu einem monatlichen Entgelt von 520 Euro gezahlt werden, handelt es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Einnahmen oder Bezüge beeinflussen jedoch nicht die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.
Außerdem zählen zu steuerfreien oder pauschal versteuerten Einnahmen bzw. Bezügen:
- Geschenke bei besonderen Anlässen bis 60 Euro
- Sachzuwendungen in Form von Waren oder Warengutscheinen
- Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Übernahme von Kita-Kosten
- Zuschüsse für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, Direktversicherungen oder Pensionskassen
- Job-Ticket
- Dienstfahrrad
- Inflationsausgleichsprämie bis 3000 Euro
Unser Tipp: Prüfen Sie für angestellte Mini-Jobber, welche Sonderzahlungen möglich sind, ohne die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien zu überschreiten. Hohe Sonderzahlungen sind zu vermeiden, wenn dadurch die Obergrenze von 1.040 Euro monatlich verletzt wird.
Ein gelegentliches Überschreiten löst keine Versicherungspflicht aus
Wird die 520-Euro-Grenze gelegentlich oder unvorhersehbar überschritten, dann entsteht daraus keine Versicherungspflicht. Gelegentlich bedeutet hier in nicht mehr als zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr. Die unvorhersehbare Überschreitung sollte in Summe mit dem regulären Arbeitsentgelt jedoch nicht das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgepasst: Seit Oktober 2022 gilt hier die Obergrenze von zwei Überschreitungen und nicht mehr drei, wie vorher.
Beispiele für unvorhersehbare Einmalzahlungen sind Prämien für gute Ergebnisse aus dem Vorjahr oder Entgelt für Mehrarbeit aus unvorhersehbaren Anlässen, zum Beispiel wegen Krankheitsvertretung. Insgesamt gilt also im Rahmen der Regelungen eine theoretische Obergrenze von 7280 Euro (14 mal 520 Euro)
Beispiel-Rechnung
Ein Mitarbeiter ist seit Dezember 2022 für 520 Euro monatlich als Mini-Jobber beschäftigt. Mitte 2023 muss der Mitarbeiter die Krankheitsvertretung für einen Kollegen übernehmen, wodurch er zusätzlich 520 Euro verdient. Als Belohnung für die gute Zusammenarbeit zahlt der Arbeitgeber zum Ende des Sommers ein Urlaubsgeld von 500 Euro. So entstehen zwei Monate mit einem Arbeitsentgelt von über 1.040 Euro und 1.020 Euro.
Der Mitarbeiter ist dennoch für den gesamten Zeitraum geringfügig beschäftigt, da es sich für das betreffende Kalenderjahr lediglich um ein unvorhersehbares und ein gelegentliches Überschreiten handelt. Außerdem war das Überschreiten nicht höher als das Doppelte des erlaubten Entgeltes.